Mehr als 1 300 Einkommensmillionärinnen und -millionäre

Statistik informiert … Nr. 103/2024

Im Jahr 2020 haben 1 304 Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit Wohnsitz in der Hanse­stadt Hamburg jeweils einen Gesamtbetrag der Einkünfte von mindestens einer Mio. Euro er­zielt. Damit können dreizehn von 10 000 Steuerpflichtigen als Einkommensmillionärinnen und -millionäre bezeichnet werden, so das Statistikamt Nord. Im bundesweiten Vergleich hielt Hamburg mit diesem Wert weiterhin die Spitzenposition.

Während die Zahl der Steuerpflichtigen im Vergleich zu 2019 um 0,9 Prozent zurückging, ergab sich bei den Einkommensmillionärinnen und -millionären eine Zunahme um 2,8 Prozent bzw. 36 Steuerpflichtige. Seit 2013 nahm damit ihre Anzahl zum achten Mal in Folge zu. Ihr Ge­samtbetrag der Einkünfte erhöhte sich binnen Jahresfrist um 4,9 Prozent bzw. 179,6 Mio. Euro auf 3,86 Mrd. Euro. Der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte stieg um 2,0 Prozent von 2,91 auf 2,96 Mio. Euro pro Einkommensmillionärin bzw. -millionär.

Obwohl der Anteil der Einkommensmillionärinnen und -millionäre an allen Steuerpflichtigen nur 0,1 Prozent betrug, entfielen auf sie 8,0 bzw. 13,9 Prozent von dem in Hamburg insgesamt erzielten Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. von der festzusetzenden Einkommensteuer. Zu ih­rem Einkommen trugen insbesondere die Einkünfte aus Gewerbebetrieben bei: 72 von 100 Einkommensmillionärinnen und -millionären erzielten derartige Einkünfte. Dabei entfielen knapp zwei Drittel ihrer Einkünfte auf diese Einkunftsart. Zum Vergleich: Bei allen Steuerpflichtigen betrug dieser Anteil elf Prozent, wobei lediglich neun von 100 Steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielten.

Die insgesamt 1,01 Mio. Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen in Hamburg erzielten im Jahr 2020 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 48,5 Mrd. Euro und damit 0,5 Prozent weniger als 2019. Bedingt durch den verhältnismäßig stärkeren Rückgang der Gesamtzahl an Steuerpflich­tigen wuchs der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte um 0,4 Prozent auf 48 000 Euro je Steuerpflichtigen.

Hinweise:
Ehepaare und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Zusammenveranlagung werden als ein Steuerpflichtiger gezählt. Bei der hiesigen Darstellung werden nur unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit einem nichtnegativen Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigt.

Die Angaben werden im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerstatistik erhoben. Aufgrund der langen Veranlagungsdauer können diese Ergebnisse erst vier Jahre nach dem Veranla­gungsjahr veröffentlicht werden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 in der Regel mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent an der Quelle besteuert und müs­sen nicht mehr von den Steuerpflichtigen in der jährlichen Einkommensteuererklärung angege­ben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Entsprechend werden sie in die­sen Fällen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht berücksichtigt.

Grafiken: siehe PDF-Dokument

 

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